Satzung des Patronats


Download im PDF-Format


P r ä a m b e l

 

Die Deutsche Schule in der Provinz Málaga wurde im Jahre 1967 als deutsche Abteilung der Nachbarschule ECOS gegründet.

Am 16. Mai 1979 wurde sie als ausländische Schule vom spanischen Ministerium für Erziehung und Wissenschaft zugelassen, um nach dem deutschen Schulsystem spanischen und ausländischen Schülern vom Kindergarten an bis zum Gymnasialabschluss Unterricht zu erteilen.

Ihre Lehrinhalte richten sich nach den Verordnungen des spanischen Ministeriums für Erziehung und Wissenschaft über ausländische Schulen in Spanien, nach den deutschen Vorschriften für die offiziellen Deutschen Auslandsschulen in Spanien, nach dem deutsch-spanischen Kulturabkommen und nach den Bestimmungen, die die Europäische Union diesbezüglich für die Mitgliedstaaten vorschreibt.

In der Absicht, ein kulturelles und erzieherisches Werk, das seit 1967 erfolgreich aufgebaut wurde, zu konsolidieren und wenn möglich zu verbessern, ist  ein gemeinnütziges Patronat gegründet worden, dessen folgende Satzung der Zivilgouverneur der Provinz Málaga im Januar 1978 anerkannt und genehmigt hat.

 

I. Name, Zweck, Sitz, Wirkungsbereich

 

Art. 1:  Name

 

Mit dem Namen "Patronat der Deutschen Schule in der Provinz Málaga / Colegio Alemán Juan Hoffmann" wird ein Schulverein gegründet, welcher sich nach den Bestimmungen der Ley Orgánica 1/2002, vom 22. März  zur Regelung der Vereinsfreiheit richtet.

 

Art. 2:  Zweck

 

Zweck des Patronats ist die Trägerschaft und Erhaltung einer deutschen Schule, die die Förderung der Kenntnis der deutschen Sprache und der kulturellen Fortbildung von Jugendlichen und Erwachsenen beider Geschlechter, ungeachtet ihrer Herkunft und ihrer Religion, zur wesentlichen Aufgabe hat.

 

Die Tätigkeit des Patronats kann auch folgende Zielsetzungen einschließen:

1.      die staatsbürgerliche, soziale, kulturelle und freiheitliche Bildung zu fördern

2.      Personen mit entsprechender Berufung und angemessenen Fähigkeiten den Zutritt zu wissenschaftlicher Ausbildung zu erleichtern

3.      wissenschaftliche Studien durchzuführen und

4.      der Völkerverständigung, insbesondere dem europäischen Zusammenschluss zu dienen und entsprechende Studienreisen und Seminare zu veranstalten.

 

Das Ziel dieses Patronats ist ferner die Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Spanien.

 

Das Patronat richtet sich:

a)     nach den Vorschriften der spanischen Gesetze

b)     nach der hier wiedergegebenen Satzung, den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstands

c)      und hält sich in pädagogischen Fragen an die Richtlinien für Deutsche Auslandsschulen der zuständigen Ministerien der Bundesrepublik Deutschland, um die zur Erreichung seiner Ziele benötigte Anerkennung und Unterstützung zu erhalten.

 

Art. 3:  Sitz

 

Das Patronat hat seinen Sitz in einem gemieteten Gebäude, welches sich an der Plaza Juan Hoffmann (ehem. Plaza de Alemania) des Wohnkomplexes Urbanización Elviria, Gemeindebezirk von Ojén (Provinz Málaga), befindet.

 

Art. 4:  Wirkungsbereich

 

Der Wirkungsbereich ist die Provinz Málaga. Das Patronat widmet seine Tätigkeit der bereits bestehenden Deutschen Schule in Elviria/Marbella.

 

Art. 5:  Dauer

 

Das Patronat wird auf unbeschränkte Zeit gegründet. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

 

II.  Mitgliedschaft

 

Art. 6:  Anzahl der Mitglieder

 

Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt.

 

Art. 7:  Art der Mitgliedschaft

 

Das Patronat besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, welche volljährig und geschäftsfähig sein müssen.

 

Art. 8:  Ordentliche Mitglieder

 

Ordentliche Mitglieder können dem Zweck dieses Patronats zustimmende Eltern und Erziehungsberechtigte von Schülern der Deutschen Schule werden. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Málaga sowie der Vorsitzende des Elternbeirats der Deutschen Schule und sein Stellvertreter gelten per Satzungsbestimmung als ordentliche Mitglieder.

 

Der Vorstand schlägt der Generalversammlung die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsbeiträge vor, die, wenn es ratsam erscheint, geändert werden können. Die ordentlichen Mitglieder nehmen an den Generalversammlungen stimmberechtigt teil und haben ein Anrecht, den Jahresbericht zu erhalten. Ihnen steht uneingeschränkte Rechtsausübung zu.

 

Art. 9:  Ehrenmitglieder

 

Personen, deren besondere Verdienste um das Patronat eine derartige Auszeichnung rechtfertigen, werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Juristische oder natürliche Personen können Ehrenmitglieder werden. Ihr Jahresbeitrag ist freibleibend.

 

Art. 10:  Aufnahme

 

Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand mit empfehlenden Unterschriften zweier Mitglieder. In geheimer Abstimmung kann der Antrag vom Vorstand angenommen oder abgelehnt werden, letzteres ohne Angabe von Gründen.

 

Angestellte der Deutschen Schule mit unbefristetem Arbeitsvertrag und solche mit zeitlich begrenztem Vertrag aller Kategorien, die entgeltliche Arbeit leisten, dürfen nicht Mitglieder des Patronats sein. Falls sie es vorher waren, wird die Mitgliedschaft der betroffenen Personen während der Zeit des entgeltlichen Angestelltenverhältnisses ausgesetzt.

 

Art. 11:  Einwilligung und Haftung

 

Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes oder eines Ehrenmitgliedes verpflichtet dieses zur Annahme der vorliegenden Satzung sowie der Beschlüsse des Vorstands und der Generalversammlung. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebende finanzielle Haftung eines jeden Mitglieds beschränkt sich auf dessen Jahresbeiträge, deren Höhe satzungsgemäß genehmigt sein muss.

 

Art. 12:  Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

-          eigenen Entschluss              

-          Auflösung juristischer Personen

-          Ableben                             

-          Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen

-          Ausschluss     

-          den Schulabgang aller die Deutsche Schule besuchenden Kinder des Mit-

      glieds

 

Für Ehrenmitglieder gilt der letztgenannte Grund nicht.

 

Der Ausschluss erfolgt durch Feststellung bzw. Beschluss des Vorstands. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu.

 

Art. 13:  Mitglieder-Verzeichnis

 

Ein Mitgliederverzeichnis wird vom Sekretär des Patronats mit folgenden Angaben geführt:

 

1.      Vor- und Zuname

2.      Wohnsitz und Beruf

3.      Jahresbeitrag

4.      Aufnahme und ggf. Ausscheiden.

Dieses Verzeichnis muss bei jeder Generalversammlung vorgelegt werden.

 

III. Organe des Patronats und dessen Verwaltung

 

Art. 14:  Organe

 

Organe des Patronats sind die Generalversammlung und der Vorstand.

 

Art. 15:  Generalversammlung

 

Die rechtmäßig konstituierte Generalversammlung repräsentiert das Patronat als dessen oberstes Organ. Ihre nach den Bestimmungen dieser Satzung gefassten Beschlüsse sind rechtsverbindlich für alle anwesenden, vertretenen und abwesenden Mitglieder.

 

Art. 16:  Arten der Generalversammlung

 

Es gibt ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen. Das Patronat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Generalversammlung, vorzugsweise zu Beginn des Schuljahres, zusammen. Die Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beantragt oder wenn gesetzliche Vorschriften es verlangen. In jedem dieser Fälle muss der Grund der Einberufung angegeben sein, und es dürfen nur Fragen der Tagesordnung behandelt werden.

 

Art. 17:  Zuständigkeit der ordentlichen Generalversammlung

 

Die Generalversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des Patronats und hat folgende Aufgaben:

1.      Verlesung und Billigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung

2.      Prüfung und Genehmigung des Jahresberichts und des Vorstandsberichts

3.      Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung der Rechnungslegung und des Haushaltsplans des Patronats

4.      Neubesetzung der zur Wahl stehenden Vorstandsämter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seines Mandats aus, wird das für ihn neu gewählte

Mitglied nur für die Zeit berufen, die bis zur Neuwahl des Vorstands verbleibt

5.      Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

 

Befugnisse der außerordentlichen Generalversammlung sind:

1.  Veränderung der Satzung

2.  Auflösung des Vereins

3.  Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der fünf  weiteren Vor-

     standsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder sowie des Rechnungsprüfers

4.  Verfügung und Veräußerung von Gütern

1.      Gründung von Verbänden und der Beitritt in diese

2.      Ausschluss von Mitgliedern

3.      Beantragung der Anerkennung als „Gemeinnütziger Verein“.

 

Art. 18:  Einberufung

 

Die Einberufung ordentlicher Generalversammlungen muss 15 Tage vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder abgeschickt werden. Mitglieder, die der ordentlichen Generalversammlung Vorschläge unterbreiten möchten, sind gehalten, dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich davon Kenntnis zu geben.

 

Die außerordentlichen Generalversammlungen sind spätestens 20 Tage nach dem entsprechenden Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen, wobei die entsprechende Benachrichtigung an alle Mitglieder mindestens 10 Tage vor Verhandlungstermin versendet werden muss.

Unbeschadet dessen muss bei allen Generalversammlungen, bei denen Vorstandswahlen zur Tagesordnung gehören, die Einberufung mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin versendet werden.

 

Art. 19:  Vertretung

 

Die Mitglieder können sich auf den Generalversammlungen schriftlich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Es darf kein Mitglied mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

 

Art. 20:  Beschlussfähigkeit

 

Für die Gültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung müssen mindestens ein Achtel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Wird diese Zahl in erster Einberufung nicht erreicht, muss eine zweite Einberufung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgen wie die erste. Die dann gefassten Beschlüsse sind gültig und verbindlich, unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

 

Art. 21:  Gültigkeit der Beschlüsse

 

a)     Die Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst werden. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

b)     Die Beschlüsse der Generalversammlung können innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Datum der Bekanntgabe ist der Tag, an dem das Protokoll den Mitgliedern im Büro der Verwaltung des Patronats zur Verfügung steht.

 

Art. 22:  Änderung der Satzung

 

Die Änderung der Satzung des Patronats kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

 

Art. 23:  Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern:

-    dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, sowie fünf weiteren Vorstandsmit-

     gliedern, aus deren Mitte der gewählte Präsident den Sekretär und vier Bei-

     sitzer bestimmt

-    zwei Mitgliedern des Elternbeirats, dem Vorsitzenden dieses Beirats und

     dessen Stellvertreter

-    einem Vertreter des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in  

     Málaga.

 

Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Vertreter des Elternbeirats und der Vertreter des Generalkonsulats gehören per Satzungsbestimmung dem Vorstand an. Die Mitglieder des Vorstands übernehmen ihre Aufgabe unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Präsident und mindestens drei Mitglieder desVorstands müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die anderen Mitglieder über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Wenn das Interesse der Schule es rechtfertigt, kann von dieser Bedingung bezüglich der Kenntnis der deutschen Sprache bei einer Person als Vorstandsmitglied abgesehen werden. Darüber entscheidet in erster Linie der Vorstand. In dem Fall, dass man zu keiner Einigung kommt oder keine Mehrheit erlangt, wird die Entscheidung durch die Generalversammlung getroffen.

 

Art. 24:  Zuständigkeit des Vorstands

 

1.      Er hat die Generalversammlung einzuberufen und den Zeitpunkt dafür festzulegen

2.      die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse durchzuführen

3.      den Haushaltsplan und die Bilanz aufzustellen

4.      über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen

5.      die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Generalversammlung vorzuschlagen

6.      die Schulordnung und die Dienstanweisungen festzulegen und, wenn erforderlich, die von der Schulleitung vorgelegten Lehrpläne zu ändern

7.      die Satzung und ggf. Verfahrensvorschriften des Patronats auszulegen und ihre Einhaltung zu gewährleisten

8.      den Schulleiter, die Lehrer und die Angestellten der Schule zu verpflichten und zu entlassen

9.      und ganz allgemein alle Führungsobliegenheiten auszuüben sowie alle Aufgaben durchzuführen, die ihm von der Generalversammlung übertragen worden sind.

 

Der Schulleiter und sein Stellvertreter sowie der spanische technische Direktor können an den Vorstandssitzungen teilnehmen, mit Stimme, aber ohne Stimmrecht. Sie werden nicht an jenen Vorstandssitzungen beteiligt, bei denen Fragen behandelt werden, die mit diesen Personen oder dem von ihnen bekleideten Amt zusammenhängen.

 

Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit der Hälfte plus eines der Mitglieder des Vorstands ausreichend, unter der Voraussetzung, dass der Präsident oder ein von ihm mit seiner Vertretung beauftragtes Vorstandsmitglied anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

 

Art. 25:  Der Präsident

 

Der Präsident vertritt den Vorstand und kann in Krankheits- oder Abwesenheitsfällen seine Aufgaben ganz oder teilweise dem Vizepräsidenten oder bei dessen Verhinderung einem anderen Mitglied des Vorstands übertragen.

 

Seine Aufgaben sind:

1.      bei Generalversammlungen oder Sitzungen des Vorstands den Vorsitz zu führen

2.      den Vorstand und die Generalversammlung einzuberufen

3.      das Protokoll der Sitzung zu genehmigen und die Ausführung der Beschlüsse zu überwachen

4.      im Namen des Patronats Verträge zu unterschreiben, Vollmachten an Dritte zu erteilen und auf dem Verwaltungswege sowie auf dem ordentlichen und außerordentlichen Rechtswege das Patronat zu vertreten, Spenden, Schenkungen, Legate, Erbschaften anzunehmen und Klage und Einspruch zu erheben

5.      Zahlungen zu veranlassen

6.      jede Aufgabe durchzuführen, die ihm der Vorstand oder die Generalversammlung ausdrücklich überträgt.

 

Die rechtsverbindliche Zeichnung von Schriftstücken erfolgt durch die gemeinsamen Unterschriften des Präsidenten und eines Mitglieds des Vorstands.

 

Der Präsident bestimmt aus dem Kreis der fünf weiteren gewählten Vorstandsmitglieder den Sekretär und die vier Beisitzer. Der Präsident kann aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder die vorgenannten Ämter jederzeit neu besetzen.    

 

Der Präsident ist befugt, eine Person oder mehrere Personen kommissarisch zu ernennen, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorstands sicherzustellen. Ebenfalls kann der Präsident eine Generalversammlung einberufen, um die Ämter zu besetzen, die durch Leerstellen entstanden sind. In jedem Falle besetzen die Ernannten oder Gewählten diese Ämter nur bis zur nächsten Neuwahl.

 

Art. 26:  Der Vizepräsident und der Sekretär

 

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, wenn es die Satzung vorschreibt oder ihm diese Vertretung von dem Präsidenten übertragen wurde.

 

Aufgaben des Sekretärs sind:

a)     das Protokoll über die Beschlüsse der Generalversammlung zu führen

b)     Bescheinigungen auszustellen und die Aufnahme der Beschlüsse der Generalversammlung in das Protokoll zu beantragen

c)      das Mitgliederverzeichnis zu führen und alle jene Aufgaben zu übernehmen, mit denen ihn der Vorstand betraut.

 

Art. 27:  Wahl des Vorstands und Amtsdauer

 

Für die Wahl in den Vorstand können Mitglieder mit mindestens einjähriger Mitgliedschaft kandidieren. Angestellte der Deutschen Schule mit unbefristetem Arbeitsvertrag und solche mit zeitlich begrenztem Vertrag aller Kategorien, die entgeltliche Arbeit leisten, sowie deren Ehepartner oder Lebensgefährten dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

 

Kandidaturen sind nur dann zulässig, wenn sie mindestens 15 Tage vor dem Wahltermin schriftlich beim Patronat  zu Händen des Sekretärs eingereicht worden sind. Die entsprechende Kandidatur-Mitteilung muss vom Kandidaten selbst gezeichnet sein und klare Auskunft darüber enthalten, ob für das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines sonstigen Vorstandsmitglieds kandidiert wird. Es ist möglich, alternativ für verschiedene Ämter zu kandidieren.

 

Die Wahl des Vorstands erfolgt in drei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang wird der Präsident gewählt. Im zweiten Wahlgang, der Vizepräsident und im dritten, die weiteren fünf Mitglieder. Die Wahl ist geheim.

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

IV.  Auflösung des Patronats

 

Art. 28:  Auflösung des Patronats

 

Das Patronat kann nur mit Zustimmung einer Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Der entsprechende Beschluss muss in einer außerordentlichen Generalversammlung, welche zu diesem Zweck einberufen wird, auf Vorschlag des Vorstands gefasst werden. Nach beschlossener Auflösung und nach Begleichung der Schulden soll das Patronatsvermögen dem Generalkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Málaga zur treuhänderischen Verwaltung übergeben werden und der Schaffung und dem Unterhalt einer anderen Deutschen Schule in der Provinz Málaga zur Verfügung gestellt werden.

 

V.  Finanzielle Mittel

 

Art. 29:  Gründungskapital

 

Das Patronat besitzt kein Gründungskapital. Seine finanziellen Mittel bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Legaten und etwaigen Subventionen und auch aus besonderen Zuwendungen, die der Vorstand beschließt, sowie den Schulgeldeinnahmen.

 

VI.  Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 30:  Allgemeine Bestimmungen

 

30 Tage vor jeder ordentlichen Generalversammlung ist der Sekretär oder ein anderes Vorstandsmitglied gehalten, den Rechnungs- und Kassenprüfern Belege, Bilanz, Inventar und Abrechnungen vorzulegen. Diese Unterlagen müssen den Mitgliedern am Sitz des Patronats während der vorhergehenden 5 Tage einer jeden Generalversammlung zur Verfügung stehen.

 

Málaga, den 19. Februar 2004

(letzte Aktualisierung: 9.11.2007)