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P r ä a m b e l
Die Deutsche Schule
in der Provinz Málaga wurde im Jahre 1967 als
deutsche Abteilung der Nachbarschule ECOS gegründet.
Am 16. Mai 1979
wurde sie als ausländische Schule vom spanischen
Ministerium für Erziehung und Wissenschaft
zugelassen, um nach dem deutschen Schulsystem
spanischen und ausländischen Schülern vom
Kindergarten an bis zum Gymnasialabschluss
Unterricht zu erteilen.
Ihre Lehrinhalte
richten sich nach den Verordnungen des spanischen
Ministeriums für Erziehung und Wissenschaft über
ausländische Schulen in Spanien, nach den deutschen
Vorschriften für die offiziellen Deutschen
Auslandsschulen in Spanien, nach dem
deutsch-spanischen Kulturabkommen und nach den
Bestimmungen, die die Europäische Union
diesbezüglich für die Mitgliedstaaten vorschreibt.
In der Absicht, ein
kulturelles und erzieherisches Werk, das seit 1967
erfolgreich aufgebaut wurde, zu konsolidieren und
wenn möglich zu verbessern, ist ein gemeinnütziges
Patronat gegründet worden, dessen folgende Satzung
der Zivilgouverneur der Provinz Málaga im Januar
1978 anerkannt und genehmigt hat.
I.
Name, Zweck, Sitz, Wirkungsbereich
Art. 1: Name
Mit dem Namen
"Patronat der Deutschen Schule in der Provinz Málaga
/ Colegio Alemán Juan Hoffmann" wird ein Schulverein
gegründet, welcher sich nach den Bestimmungen der
Ley Orgánica 1/2002, vom 22. März zur Regelung der
Vereinsfreiheit richtet.
Art. 2: Zweck
Zweck des Patronats
ist die Trägerschaft und Erhaltung einer deutschen
Schule, die die Förderung der Kenntnis der deutschen
Sprache und der kulturellen Fortbildung von
Jugendlichen und Erwachsenen beider Geschlechter,
ungeachtet ihrer Herkunft und ihrer Religion, zur
wesentlichen Aufgabe hat.
Die Tätigkeit des
Patronats kann auch folgende Zielsetzungen
einschließen:
1.
die
staatsbürgerliche, soziale, kulturelle und
freiheitliche Bildung zu fördern
2.
Personen mit entsprechender Berufung und
angemessenen Fähigkeiten den Zutritt zu
wissenschaftlicher Ausbildung zu erleichtern
3.
wissenschaftliche Studien durchzuführen und
4.
der
Völkerverständigung, insbesondere dem europäischen
Zusammenschluss zu dienen und entsprechende
Studienreisen und Seminare zu veranstalten.
Das Ziel dieses
Patronats ist ferner die Förderung der kulturellen
Beziehungen zwischen Deutschland und Spanien.
Das Patronat richtet
sich:
a)
nach
den Vorschriften der spanischen Gesetze
b)
nach
der hier wiedergegebenen Satzung, den Beschlüssen
der Generalversammlung und des Vorstands
c)
und
hält sich in pädagogischen Fragen an die Richtlinien
für Deutsche Auslandsschulen der zuständigen
Ministerien der Bundesrepublik Deutschland, um die
zur Erreichung seiner Ziele benötigte Anerkennung
und Unterstützung zu erhalten.
Art. 3: Sitz
Das Patronat hat
seinen Sitz in einem gemieteten Gebäude, welches
sich an der Plaza Juan Hoffmann (ehem. Plaza de
Alemania) des Wohnkomplexes Urbanización Elviria,
Gemeindebezirk von Ojén (Provinz Málaga), befindet.
Art. 4: Wirkungsbereich
Der Wirkungsbereich
ist die Provinz Málaga. Das Patronat widmet seine
Tätigkeit der bereits bestehenden Deutschen Schule
in Elviria/Marbella.
Art. 5: Dauer
Das Patronat wird
auf unbeschränkte Zeit gegründet. Das Geschäftsjahr
beginnt jeweils am 1. September und endet am 31.
August des folgenden Jahres.
II.
Mitgliedschaft
Art. 6: Anzahl der Mitglieder
Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt.
Art. 7: Art der Mitgliedschaft
Das Patronat besteht aus ordentlichen Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern, welche volljährig und
geschäftsfähig sein müssen.
Art. 8: Ordentliche Mitglieder
Ordentliche
Mitglieder können dem Zweck dieses Patronats
zustimmende Eltern und Erziehungsberechtigte von
Schülern der Deutschen Schule werden. Das
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in
Málaga sowie der Vorsitzende des Elternbeirats der
Deutschen Schule und sein Stellvertreter gelten per
Satzungsbestimmung als ordentliche Mitglieder.
Der Vorstand schlägt
der Generalversammlung die ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedsbeiträge vor, die, wenn
es ratsam erscheint, geändert werden können. Die
ordentlichen Mitglieder nehmen an den
Generalversammlungen stimmberechtigt teil und haben
ein Anrecht, den Jahresbericht zu erhalten. Ihnen
steht uneingeschränkte Rechtsausübung zu.
Art. 9: Ehrenmitglieder
Personen, deren
besondere Verdienste um das Patronat eine derartige
Auszeichnung rechtfertigen, werden vom Vorstand zu
Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Juristische oder natürliche Personen können
Ehrenmitglieder werden. Ihr Jahresbeitrag ist
freibleibend.
Art. 10: Aufnahme
Die Aufnahme eines
ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftlichen
Antrag an den Vorstand mit empfehlenden
Unterschriften zweier Mitglieder. In geheimer
Abstimmung kann der Antrag vom Vorstand angenommen
oder abgelehnt werden, letzteres ohne Angabe von
Gründen.
Angestellte der
Deutschen Schule mit unbefristetem Arbeitsvertrag
und solche mit zeitlich begrenztem Vertrag aller
Kategorien, die entgeltliche Arbeit leisten, dürfen
nicht Mitglieder des Patronats sein. Falls sie es
vorher waren, wird die Mitgliedschaft der
betroffenen Personen während der Zeit des
entgeltlichen Angestelltenverhältnisses ausgesetzt.
Art. 11: Einwilligung und Haftung
Die Aufnahme eines
ordentlichen Mitgliedes oder eines Ehrenmitgliedes
verpflichtet dieses zur Annahme der vorliegenden
Satzung sowie der Beschlüsse des Vorstands und der
Generalversammlung. Die sich aus der Mitgliedschaft
ergebende finanzielle Haftung eines jeden Mitglieds
beschränkt sich auf dessen Jahresbeiträge, deren
Höhe satzungsgemäß genehmigt sein muss.
Art. 12: Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt durch:
-
eigenen Entschluss
-
Auflösung juristischer Personen
-
Ableben
-
Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen
-
Ausschluss
-
den
Schulabgang aller die Deutsche Schule besuchenden
Kinder des Mit-
glieds
Für Ehrenmitglieder
gilt der letztgenannte Grund nicht.
Der Ausschluss
erfolgt durch Feststellung bzw. Beschluss des
Vorstands. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu.
Art. 13: Mitglieder-Verzeichnis
Ein
Mitgliederverzeichnis wird vom Sekretär des
Patronats mit folgenden Angaben geführt:
1.
Vor-
und Zuname
2.
Wohnsitz und Beruf
3.
Jahresbeitrag
4.
Aufnahme und ggf. Ausscheiden.
Dieses Verzeichnis
muss bei jeder Generalversammlung vorgelegt werden.
III.
Organe des Patronats und dessen Verwaltung
Art. 14: Organe
Organe des Patronats
sind die Generalversammlung und der Vorstand.
Art. 15: Generalversammlung
Die rechtmäßig
konstituierte Generalversammlung repräsentiert das
Patronat als dessen oberstes Organ. Ihre nach den
Bestimmungen dieser Satzung gefassten Beschlüsse
sind rechtsverbindlich für alle anwesenden,
vertretenen und abwesenden Mitglieder.
Art. 16: Arten der Generalversammlung
Es gibt ordentliche
und außerordentliche Generalversammlungen. Das
Patronat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer
ordentlichen Generalversammlung, vorzugsweise zu
Beginn des Schuljahres, zusammen. Die
Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen
oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie
schriftlich beantragt oder wenn gesetzliche
Vorschriften es verlangen. In jedem dieser Fälle
muss der Grund der Einberufung angegeben sein, und
es dürfen nur Fragen der Tagesordnung behandelt
werden.
Art. 17:
Zuständigkeit der ordentlichen Generalversammlung
Die
Generalversammlung besteht aus der Gesamtheit der
Mitglieder des Patronats und hat folgende Aufgaben:
1.
Verlesung und Billigung des Protokolls der
vorangegangenen Generalversammlung
2.
Prüfung und Genehmigung des Jahresberichts und des
Vorstandsberichts
3.
Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung der
Rechnungslegung und des Haushaltsplans des Patronats
4.
Neubesetzung der zur Wahl stehenden Vorstandsämter.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seines
Mandats aus, wird das für ihn neu gewählte
Mitglied nur für die Zeit
berufen, die bis zur Neuwahl des Vorstands verbleibt
5.
Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
Befugnisse der
außerordentlichen Generalversammlung sind:
1. Veränderung der
Satzung
2. Auflösung des
Vereins
3. Wahl des
Präsidenten, des Vizepräsidenten und der fünf
weiteren Vor-
standsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder sowie
des Rechnungsprüfers
4. Verfügung und
Veräußerung von Gütern
1.
Gründung von Verbänden und der Beitritt in diese
2.
Ausschluss von Mitgliedern
3.
Beantragung der Anerkennung als „Gemeinnütziger
Verein“.
Art. 18:
Einberufung
Die Einberufung
ordentlicher Generalversammlungen muss 15 Tage vor
dem Versammlungstermin an die Mitglieder abgeschickt
werden. Mitglieder, die der ordentlichen
Generalversammlung Vorschläge unterbreiten möchten,
sind gehalten, dem Vorstand mindestens 10 Tage vor
dem Versammlungstermin schriftlich davon Kenntnis zu
geben.
Die
außerordentlichen Generalversammlungen sind
spätestens 20 Tage nach dem entsprechenden Beschluss
des Vorstands oder auf Antrag von einem Drittel der
Mitglieder einzuberufen, wobei die entsprechende
Benachrichtigung an alle Mitglieder mindestens 10
Tage vor Verhandlungstermin versendet werden muss.
Unbeschadet dessen
muss bei allen Generalversammlungen, bei denen
Vorstandswahlen zur Tagesordnung gehören, die
Einberufung mindestens 30 Tage vor dem
Versammlungstermin versendet werden.
Art. 19:
Vertretung
Die Mitglieder
können sich auf den Generalversammlungen schriftlich
durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Es darf
kein Mitglied mehr als ein anderes Mitglied
vertreten.
Art. 20:
Beschlussfähigkeit
Für die Gültigkeit
der Beschlüsse der Generalversammlung müssen
mindestens ein Achtel aller Mitglieder anwesend oder
vertreten sein. Wird diese Zahl in erster
Einberufung nicht erreicht, muss eine zweite
Einberufung unter den gleichen Voraussetzungen
erfolgen wie die erste. Die dann gefassten
Beschlüsse sind gültig und verbindlich, unabhängig
von der Zahl der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder.
Art. 21:
Gültigkeit der Beschlüsse
a)
Die
Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit einfacher
Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder
gefasst werden. Im Falle der Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
b)
Die
Beschlüsse der Generalversammlung können innerhalb
von 40 Tagen nach ihrer Bekanntgabe angefochten
werden. Datum der Bekanntgabe ist der Tag, an dem
das Protokoll den Mitgliedern im Büro der Verwaltung
des Patronats zur Verfügung steht.
Art. 22:
Änderung der Satzung
Die Änderung der
Satzung des Patronats kann nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten
den Ausschlag.
Art. 23:
Der Vorstand
Der Vorstand besteht
aus zehn Mitgliedern:
- dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten, sowie fünf
weiteren Vorstandsmit-
gliedern, aus
deren Mitte der gewählte Präsident den Sekretär und
vier Bei-
sitzer bestimmt
- zwei
Mitgliedern des Elternbeirats, dem Vorsitzenden
dieses Beirats und
dessen
Stellvertreter
- einem Vertreter
des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland
in
Málaga.
Jedes Mitglied
verfügt über eine Stimme. Im Falle der
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten
den Ausschlag. Die Vertreter des Elternbeirats und
der Vertreter des Generalkonsulats gehören per
Satzungsbestimmung dem Vorstand an. Die Mitglieder
des Vorstands übernehmen ihre Aufgabe unentgeltlich
und ehrenamtlich. Der Präsident und mindestens drei
Mitglieder desVorstands müssen die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, die anderen Mitglieder
über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
verfügen. Wenn das Interesse der Schule es
rechtfertigt, kann von dieser Bedingung bezüglich
der Kenntnis der deutschen Sprache bei einer Person
als Vorstandsmitglied abgesehen werden. Darüber
entscheidet in erster Linie der Vorstand. In dem
Fall, dass man zu keiner Einigung kommt oder keine
Mehrheit erlangt, wird die Entscheidung durch die
Generalversammlung getroffen.
Art. 24:
Zuständigkeit des Vorstands
1.
Er hat
die Generalversammlung einzuberufen und den
Zeitpunkt dafür festzulegen
2.
die
von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
durchzuführen
3.
den
Haushaltsplan und die Bilanz aufzustellen
4.
über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu
beschließen
5.
die
Höhe der Mitgliedsbeiträge der Generalversammlung
vorzuschlagen
6.
die
Schulordnung und die Dienstanweisungen festzulegen
und, wenn erforderlich, die von der Schulleitung
vorgelegten Lehrpläne zu ändern
7.
die
Satzung und ggf. Verfahrensvorschriften des
Patronats auszulegen und ihre Einhaltung zu
gewährleisten
8.
den
Schulleiter, die Lehrer und die Angestellten der
Schule zu verpflichten und zu entlassen
9.
und
ganz allgemein alle Führungsobliegenheiten auszuüben
sowie alle Aufgaben durchzuführen, die ihm von der
Generalversammlung übertragen worden sind.
Der Schulleiter und
sein Stellvertreter sowie der spanische technische
Direktor können an den Vorstandssitzungen
teilnehmen, mit Stimme, aber ohne Stimmrecht. Sie
werden nicht an jenen Vorstandssitzungen beteiligt,
bei denen Fragen behandelt werden, die mit diesen
Personen oder dem von ihnen bekleideten Amt
zusammenhängen.
Für die Gültigkeit
der Beschlüsse ist die Anwesenheit der Hälfte plus
eines der Mitglieder des Vorstands ausreichend,
unter der Voraussetzung, dass der Präsident oder ein
von ihm mit seiner Vertretung beauftragtes
Vorstandsmitglied anwesend ist. Die Beschlüsse des
Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Art. 25:
Der Präsident
Der Präsident
vertritt den Vorstand und kann in Krankheits- oder
Abwesenheitsfällen seine Aufgaben ganz oder
teilweise dem Vizepräsidenten oder bei dessen
Verhinderung einem anderen Mitglied des Vorstands
übertragen.
Seine Aufgaben sind:
1.
bei
Generalversammlungen oder Sitzungen des Vorstands
den Vorsitz zu führen
2.
den
Vorstand und die Generalversammlung einzuberufen
3.
das
Protokoll der Sitzung zu genehmigen und die
Ausführung der Beschlüsse zu überwachen
4.
im
Namen des Patronats Verträge zu unterschreiben,
Vollmachten an Dritte zu erteilen und auf dem
Verwaltungswege sowie auf dem ordentlichen und
außerordentlichen Rechtswege das Patronat zu
vertreten, Spenden, Schenkungen, Legate, Erbschaften
anzunehmen und Klage und Einspruch zu erheben
5.
Zahlungen zu veranlassen
6.
jede
Aufgabe durchzuführen, die ihm der Vorstand oder die
Generalversammlung ausdrücklich überträgt.
Die
rechtsverbindliche Zeichnung von Schriftstücken
erfolgt durch die gemeinsamen Unterschriften des
Präsidenten und eines Mitglieds des Vorstands.
Der Präsident
bestimmt aus dem Kreis der fünf weiteren gewählten
Vorstandsmitglieder den Sekretär und die vier
Beisitzer. Der Präsident kann aus dem Kreis der
gewählten Vorstandsmitglieder die vorgenannten Ämter
jederzeit neu besetzen.
Der Präsident ist
befugt, eine Person oder mehrere Personen
kommissarisch zu ernennen, um die Erfüllung der
Verpflichtungen des Vorstands sicherzustellen.
Ebenfalls kann der Präsident eine Generalversammlung
einberufen, um die Ämter zu besetzen, die durch
Leerstellen entstanden sind. In jedem Falle besetzen
die Ernannten oder Gewählten diese Ämter nur bis zur
nächsten Neuwahl.
Art. 26:
Der Vizepräsident und der Sekretär
Der Vizepräsident
vertritt den Präsidenten in den vom Gesetz
vorgesehenen Fällen, wenn es die Satzung vorschreibt
oder ihm diese Vertretung von dem Präsidenten
übertragen wurde.
Aufgaben des
Sekretärs sind:
a)
das
Protokoll über die Beschlüsse der Generalversammlung
zu führen
b)
Bescheinigungen auszustellen und die Aufnahme der
Beschlüsse der Generalversammlung in das Protokoll
zu beantragen
c)
das
Mitgliederverzeichnis zu führen und alle jene
Aufgaben zu übernehmen, mit denen ihn der Vorstand
betraut.
Art. 27: Wahl
des Vorstands und Amtsdauer
Für die Wahl in den
Vorstand können Mitglieder mit mindestens
einjähriger Mitgliedschaft kandidieren. Angestellte
der Deutschen Schule mit unbefristetem
Arbeitsvertrag und solche mit zeitlich begrenztem
Vertrag aller Kategorien, die entgeltliche Arbeit
leisten, sowie deren Ehepartner oder Lebensgefährten
dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Kandidaturen sind
nur dann zulässig, wenn sie mindestens 15 Tage vor
dem Wahltermin schriftlich beim Patronat zu Händen
des Sekretärs eingereicht worden sind. Die
entsprechende Kandidatur-Mitteilung muss vom
Kandidaten selbst gezeichnet sein und klare Auskunft
darüber enthalten, ob für das Amt des Präsidenten,
des Vizepräsidenten oder eines sonstigen
Vorstandsmitglieds kandidiert wird. Es ist möglich,
alternativ für verschiedene Ämter zu kandidieren.
Die Wahl des
Vorstands erfolgt in drei Wahlgängen. Im ersten
Wahlgang wird der Präsident gewählt. Im zweiten
Wahlgang, der Vizepräsident und im dritten, die
weiteren fünf Mitglieder. Die Wahl ist geheim.
Die
Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre
gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
IV.
Auflösung des Patronats
Art. 28:
Auflösung des Patronats
Das Patronat kann
nur mit Zustimmung einer Dreiviertel-Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Der
entsprechende Beschluss muss in einer
außerordentlichen Generalversammlung, welche zu
diesem Zweck einberufen wird, auf Vorschlag des
Vorstands gefasst werden. Nach beschlossener
Auflösung und nach Begleichung der Schulden soll das
Patronatsvermögen dem Generalkonsul der
Bundesrepublik Deutschland in Málaga zur
treuhänderischen Verwaltung übergeben werden und der
Schaffung und dem Unterhalt einer anderen Deutschen
Schule in der Provinz Málaga zur Verfügung gestellt
werden.
V.
Finanzielle Mittel
Art. 29:
Gründungskapital
Das Patronat besitzt
kein Gründungskapital. Seine finanziellen Mittel
bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden,
Legaten und etwaigen Subventionen und auch aus
besonderen Zuwendungen, die der Vorstand beschließt,
sowie den Schulgeldeinnahmen.
VI.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 30:
Allgemeine Bestimmungen
30 Tage vor jeder
ordentlichen Generalversammlung ist der Sekretär
oder ein anderes Vorstandsmitglied gehalten, den
Rechnungs- und Kassenprüfern Belege, Bilanz,
Inventar und Abrechnungen vorzulegen. Diese
Unterlagen müssen den Mitgliedern am Sitz des
Patronats während der vorhergehenden 5 Tage einer
jeden Generalversammlung zur Verfügung stehen.
Málaga, den 19. Februar 2004 |